Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    BAG: Kurzarbeit Null ‒ Arbeitgeber darf Urlaubsanspruch kürzen

    | Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, dürfen Sie dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen und entsprechend kürzen. Dies hat das BAG entschieden. |

     

    Im Urteilsfall war die Arbeitnehmerin drei Tage wöchentlich im Verkauf tätig. Vereinbart waren 14 Tage Urlaub (28 Werktage x 156 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage). Im April, Mai und Oktober 2020 war sie durchgehend in Kurzarbeit Null, in den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie insgesamt nur an fünf Tagen. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle berechnete der Arbeitgeber den Urlaub neu. Er bezifferte den Jahresurlaub auf 11,5 Arbeitstage. Die Arbeitnehmerin wollte weitere 2,5 Urlaubstage einklagen. Ohne Erfolg. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen war (39 Tage), hätte die Arbeitnehmerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht : 312 Werktage) gehabt. Denn die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage sind weder nach deutschem noch nach europäischem Recht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 225/21, Abruf-Nr. 226173).

     

    Wichtig | In einer weiteren Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass die obigen Grundsätze auch dann anwendbar sind, wenn die Kurzarbeit wirksam aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt worden ist (BAG, Urteil vom 30.11.2021, Az. 9 AZR 234/21, Abruf-Nr. 226193).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 3 | ID 47854488