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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Kein voller Jahresurlaub bei Eintritt in Arbeitsverhältnis zum 1. Juli

    | Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Juli eines Jahres begründet wird, kann in diesem Jahr keinen Vollurlaubsanspruch für das ganze Jahr erwerben. Ihm steht nur der Anspruch auf anteiligen Urlaub für sechs Monate zu, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG). |

     

    Hintergrund | Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig „nach“ sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Der 5. Senats des BAG hatte das so ausgelegt, dass der volle Urlaubsanspruch bereits „mit“ Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit entsteht (BAG, Urteil vom 26.1.1967, Az. 5 AZR 395/66). Daran hält der nun für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat des BAG aber nicht mehr fest (BAG, Urteil vom 17.11.2015, Az. 9 AZR 179/15, Abruf-Nr. 183638).

    Quelle: ID 43892281