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  • · Fachbeitrag · Auftragsbeschaffung

    Musterprozess: Können private Auftraggeber Ihr Honorar bald von der Steuer absetzen?

    | Erbringen Sie für einen privaten Bauherrn Planungsleistungen für dessen Eigenheim, konnte dieser Ihr Honorar bisher nicht steuermindernd geltend machen. Das könnte sich ändern. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich ein Musterprozess anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Ihr Honorar als nach § 35a EStG begünstigte „Handwerkerleistung“ zählt und der Bauherr davon 20 Prozent von der Steuerschuld abziehen darf. Das Finanzgericht Stuttgart hat das für den Fall bejaht, dass ein Handwerker nur aktiv werden kann, weil Sie vorher planerische Leistungen erbracht haben. |

    Darum geht es: Handwerkerleistung nach § 35a EStG

    Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens jedoch um 1.200 Euro. So steht es in § 35a Abs 3 EStG. Die Finanzverwaltung schreibt explizit, dass Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren als gutachterliche Leistungen nicht begünstigt sind (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 ‒ S 2296-b/07/10003:008, Rz. 52, Abruf-Nr. 190166).

    Berechnung des Statikers war Voraussetzung für Umbau

    Das stand jetzt beim Finanzgericht (FG) Stuttgart zur Disposition. Dort wollte ein Ehepaar schadhafte Holzstützen im Eigenheim durch Stahlstützen ersetzen lassen. Der Handwerker verlangte, dass zuvor ein Statiker berechnen müsse, ob das technisch überhaupt möglich sei. Der Statiker kam ins Haus, inspizierte die Gegebenheiten. Das Gutachten erstellte er in seinem Büro. Das Ehepaar überwies den Rechnungsbetrag (Arbeitskosten) in Höhe von 535,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Dafür wollte es die Steuereranrechnung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen und 107,10 Euro (= 20 Prozent von 535,50 Euro) von seiner Steuerschuld abziehen. Das Finanzamt lehnte ab. Bei der statischen Berechnung habe es sich um eine steuerlich nicht begünstigte Gutachterleistung gehandelt.