· Fachbeitrag · bauherrenberatung
Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG: Planungsleistungen sichern Steuervorteil
| Die Reinvestitionsrücklage in § 6b EStG ermöglicht es Unternehmern, stille Reserven, die aus dem Verkauf eines Gebäudes resultieren, vorerst nicht versteuern zu müssen. Sie fragen sich, was das mit den planenden Berufen zu tun hat? Sie kommen ins Spiel, wenn der Unternehmer Sie mit PlanungsIeistungen für eine Folge- bzw. Ersatzimmobilie beauftragt hat - und sich der Bau nicht mehr im „Nutzungszeitfenster“ des § 6b EStG befindet. Dann können Sie Ihren Auftraggeber auf die neue Rechtsprechung hinweisen, damit er sich die Chance auf die Reinvestitionsrücklage wahrt. |
Die Rücklagenbildung nach § 6b EStG kurz erklärt
Ein Unternehmer, der ein betriebliches Gebäude verkauft, kann für den Gewinn aus diesem Verkauf (= stille Reserven) eine Rücklage bilden. Er hat dann vier Jahre Zeit, eine neue Immobilie zu kaufen oder zu bauen. Die Rücklage wird auf die Anschaffungskosten der neuen Immobilie übertragen. Investiert der Unternehmer innerhalb des Vierjahreszeitraums nicht, muss er die Rücklage auflösen und Strafzuschläge versteuern.
Weitere Voraussetzung für die Rücklagenbildung ist, dass das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat (§ 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 2 und § 6b Abs. 10 S. 4 EStG).
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