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  • · Nachricht · Berufsrecht

    Keine Gleichbehandlung von Diplom und Bachelor im Fachbereich Architektur!

    | Die Ungleichbehandlung von Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge (kein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste) und Absolventen althergebrachter dreijähriger Diplomstudiengänge (Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste) durch eine gesetzliche Vertrauensschutzregelung stellt keine gleichheitswidrige Diskriminierung dar. Das hat das OVG Rheinland-Pfalz festgestellt. |

     

    Die Richter gaben der zuständigen Architektenkammer Recht, die es abgelehnt hatte, den „Bachelor of Arts“ nach Abschluss des sechssemestrigen Bachelor-Studiums in die Architektenliste einzutragen. § 5 Abs. 1 des Rheinland-Pfälzischen Architektengesetzes setz nämlich voraus, dass ein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren absolviert wurde. Dass die Übergangsvorschrift in § 40 Abs. 3 ArchG-RP Absolventen dreijähriger Diplomstudiengänge einen Eintragungsanspruch gewähre, nicht aber Absolventen ebenso langer Bachelorstudiengänge, stelle keine gleichheitswidrige Diskriminierung dar. Es bestand für die Bachelor-Studenten kein Vertrauensschutz. Sie mussten vielmehr damit rechnen, dass der Gesetzgeber den Abschluss der ersten Ausbildungsstufe (Bachelor) nicht mehr als hinreichende Eintragungsvoraussetzung anerkennen würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.4.2013, Az. 6 A 11279/12).

    Quelle: ID 39619680