Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Kosten für Gartenfeste und andere Events: Betriebsausgabenabzug nicht aufs Spiel setzen

    | Veranstaltungen sind für die Kundenbindung und Auftragsbeschaffung unerlässlich. Weil das Veranstaltungs(konkurrenz)angebot gerade in größeren Städten aber veritabel ist, muss oft schon etwas Außergewöhnliches her, damit viele Gäste kommen. „Zu außergewöhnlich“ sollte Ihre Veranstaltung aber nicht sein; sonst kostet es Sie den Betriebsausgabenabzug. |

    Das Spannungsfeld: Events und Finanzamt

    Bei Aufwendungen für Veranstaltungen schaut das Finanzamt oft ganz genau hin. Spätestens in der Betriebsprüfung müssen Sie sich auf Nachfragen einstellen. Denn das Finanzamt prüft drei Voraussetzungen:

     

    • 1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst?
    • 2. Sind die Aufwendungen formell richtig belegt und aufgezeichnet?
    • 3. Greift für die Aufwendungen kein Abzugsverbot?

    Drei Voraussetzungen für Betriebsausgabenabzug

    Sind die drei Voraussetzungen gegeben, können Sie die Aufwendungen steuermindernd als Betriebsausgaben geltend machen.

     

    1. Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst?

    Bei der Frage, ob Aufwendungen betrieblich veranlasst sind, gibt es normalerweise wenig Probleme. Doch Vorsicht: Die Veranstaltung sollte nicht gerade an Ihrem Geburtstag oder Hochzeitstag stattfinden. Auch können private Gäste gegen die betriebliche Veranlassung sprechen (eine feste Grenze gibt es nicht, zehn Prozent sollten aber keinesfalls überschritten werden, da dies oft im Steuerrecht ein Anteil ist, ab dem „Wesentlichkeit“ beginnt). Die Kosten für die privaten Gäste müssten Sie dann anteilig herausrechnen. Der betriebliche Charakter des Events darf nicht unter der Teilnahme der Gäste leiden.

     

    2. Sind die Aufwendungen formell richtig belegt und aufgezeichnet?

    Damit Sie die Aufwendungen abziehen können, müssen Sie diese auf gesonderten Finanzbuchführungskonten verbuchen oder anderweitig einzeln und getrennt aufzeichnen. Diese strengen Regeln müssen Sie nicht nur beachten, wenn Sie eine Bilanz erstellen (müssen). Die Aufzeichnungspflicht gilt auch für Büros, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen.

     

    Wichtig | Sind Sie Einnahmen-Überschuss-Rechner, reicht die getrennte Ablage der Belege nicht aus. Sie müssen eine Liste oder ähnliche Aufzeichnungen fertigen (Bundesfinanzhof, [BFH], Urteil vom 10.03.1988, Az. IV R 207/85, Abruf-Nr. 188068).

     

    PRAXISHINWEIS | Generell ist es wichtig, die Teilnehmer der Veranstaltung anzugeben - schon allein um die geschäftliche Veranlassung nachzuweisen. Dies ist auch zwingend notwendig, weil Sie Gäste bewirten.

     

    3. Greift für die Aufwendungen kein Abzugsverbot?

    Sind die beiden Voraussetzungen erfüllt, kann das Finanzamt immer noch einwenden, dass die Aufwendungen generell nicht abzugsfähig sind. So existiert ein Abzugsverbot für „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“ (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG). Häufig wird darüber gestritten, was ein „ähnlicher Zweck“ ist:

     

    • Das Finanzamt wird argumentieren, dass allein der Eventcharakter einer Veranstaltung, die sich an einen ausgewählten und geschlossenen Teilnehmerkreis, vielleicht unter Einbeziehung lokaler Prominenz, richtet, ein „ähnlicher Zweck“ ist und die Aufwendungen daher komplett nicht abgezogen werden können.

     

    • Der BFH hat dieser weitgehenden Interpretation nun eine Grenze gesetzt: Mit dem Abzugsverbot sollen nur solche Veranstaltungen abgegrenzt werden, die sich vom Üblichen abheben. Dabei kommt es auf den Ort der Veranstaltung und auf die Art und Weise der Unterhaltung an (BFH, Urteil vom 13.07.2016, Az. VIII R 26/14, Abruf-Nr. 190247).

     

    • Beispiel

    Architekt Reinhold Lobinger veranstaltet jährlich einen „Sommerabend“ als Gartenfest bei sich zu Hause. Es werden rund 100 Personen begrüßt. Zur Unterhaltung spielt eine örtliche Band. Die Aufwendungen liegen bei ca. 60 Euro pro Person.

     

    Ergebnis: Herr Lobinger kann die Aufwendungen für das Gartenfest als Betriebsausgaben abziehen, weil sowohl der Veranstaltungsort als auch die Unterhaltung den Rahmen des Üblichen nicht sprengen.

     

    Wichtig | Die Kosten für Speisen und Getränke sind nur zu 70 Prozent abzugsfähig. Hier gilt das Gleiche wie bei Bewirtungen im Restaurant.

     

    PRAXISHINWEIS | Da die Abzugsbeschränkung nur die Bewirtung betrifft, ist es wichtig, diese Kosten einzeln ausweisen zu lassen. Das gilt auch, wenn Sie z. B. mit einer Eventagentur einen Paketpreis verhandeln.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „So könnte der Marketingplan für Ihr Ingenieur- oder Architekturbüro aussehen“, PBP 6/2010, Seite 21
    • Marketing-Matrix im Architekturbüro: 60 Maßnahmen von A bis Z gegliedert nach der Ansprache bestehender Kunden, Neukunden und reinen Imagemaßnahmen = Inspiration für Ihr Planungsbüro >→ pbp.iww.de w→ Abruf-Nr. 44094828
    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 23 | ID 44516202