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  • · Fachbeitrag · Bilanz

    Schon Abschlagszahlungen sind gewinnerhöhend zu aktivieren

    | Der Gewinn eines Architekten oder Ingenieurs ist nicht erst bei der Abnahme der Planungsleistungen oder der Stellung der Honorarschlussrechnung realisiert, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte die Bilanzierungspraxis der planenden Berufe in punkto „unfertige Leistungen“ auf den Kopf stellen. |

     

    Hintergrund | Gewinne sind in der Bilanz nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen wirtschaftlich erfüllt hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung (die Zahlung) so gut wie sicher ist. Eine Werkleistung ist wirtschaftlich erfüllt, wenn sie erbracht worden ist. Zwar bedarf es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und Abnahme des Werks durch den Besteller, um die handels- und steuerrechtliche Gewinnrealisierung herbeizuführen. Dies gilt aber nur, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen des Entgeltanspruchs nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden.

     

    Diese Sonderregelung existiert aber bei Architekten- und Ingenieurleistungen in Form der HOAI. Nach dem damals geltenden § 8 Abs. 2 HOAI (er entspricht dem Wortsinn nach § 15 Abs. 2 HOAI 2013) hat der Architekt oder Ingenieur in angemessenen zeitlichen Abständen für bereits nachgewiesene Leistungen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen. Dieser setzt weder voraus, dass eine Teilabnahme vereinbart worden ist, noch dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Erforderlich ist lediglich, dass der Auftragnehmer die (Teil-)Leistung abnahmefähig erbracht und eine prüfbare Rechnung vorgelegt hat. Damit ist die Abschlagszahlung mit der auftragsgemäßen Erbringung der Leistung verdient und der Abschlagsbetrag in der Bilanz gewinnerhöhend zu erfassen (BFH, Urteil vom 14.5.2014, Az. VIII R 25/11; Abruf-Nr. 142955).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 1 | ID 43019562