· Fachbeitrag · Bilanzierung
Paukenschlag vom BFH: Schon Abschlagsforderungen führen zur Gewinnrealisierung
von Thomas Ziegler, Rechtsanwalt, Neustadt an der Weinstraße
| Der Gewinn eines Architekten oder Ingenieurs ist nicht erst bei der Abnahme der Planungsleistungen oder der Stellung der Honorarschlussrechnung realisiert und damit zu versteuern, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung entstanden ist. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnte die Bilanzierungspraxis der planenden Berufe in punkto „unfertige Leistungen“ auf den Kopf stellen. |
Welche Büros sind konkret betroffen?
Die BFH-Entscheidung hat Bedeutung für alle Architekten- und Ingenieurbüros, die gesetzlich zur Bilanzierung verpflichtet sind oder die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermitteln.
Diese Planungsbüros sollten ihre bisherige Praxis auf dem Hintergrund des BFH-Urteils überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. Denn viele Planungsbüros sind bisher davon ausgegangen, dass ein Gewinn erst realisiert ist, wenn die gesamten Leistungen fertiggestellt worden sind. Das hat der BFH verneint. Nach der BFH-Entscheidung stellt sich nun die Frage, ob und wie die unfertigen Leistungen in der Bilanz darzustellen sind.
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