· Fachbeitrag · Büroführung
Lph 8: „Freier Mitarbeiter“ ist in den meisten Fällen abhängig beschäftigt
| Die Tätigkeit als Objektüberwacher in einem Architekturbüro ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das hat das SG Dortmund für einen Architekten entschieden, der für ein Büro per Rahmenvertrag auf Baustellen die Lph 8 übernommen hatte und dafür nach Zeit (Stundensatz von 45 Euro) honoriert wurde. Dass der Objektüberwacher auch noch andere Auftraggeber hatte, änderte an der Einstufung als abhängige Beschäftigung nichts. |
Der Fall vor dem SG Dortmund
Im konkreten Fall hatte der Architekt mit einem anderen Büro einen Rahmenvertrag über Objektüberwachungen in der Lph 8 geschlossen. Ziel war es, eine selbstständige Tätigkeit zu entfalten. Das Vertragsverhältnis wurde wie folgt vereinbart und gelebt:
- Der „Freie“ war weisungsfrei. Sein Auftraggeber konnte aber Termine und Details der Leistungserbringung festlegen.
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