· Fachbeitrag · Büroführung
LSG Baden-Württemberg: DRV Bund muss an Selbstständigkeits-Prüfungen neu herangehen
| „Die vereinzelte Wahrnehmung von Terminen am Firmensitz der Auftraggeberin zum Zwecke der Koordinierung führt nicht per se zur Eingliederung in den Betrieb. ... Das Kriterium der Eingliederung bedarf bei komplexen Planungsleistungen mit mehreren Gewerken und Unternehmern insoweit der Fortentwicklung an die Gegebenheiten der modernen Arbeitswelt.“ Das hat das LSG Baden-Württemberg der DRV Bund in einem „Selbstständigkeit-des-Subplaners-Prüffall“ ins Stammbuch geschrieben (und eine abhängige Beschäftigung verneint). |
Die wichtigsten Entscheidungs- und Einstufungskriterien
Entscheidend für die Einstufung des Status sind für das LSG zwei Dinge: Ob der Beauftragte in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist und ob er weisungsabhängig ist. Beides hat das LSG (ein Fassadenplaner hatte für einen GU Teilleistungen der Lph 4 und 5 erbracht) im konkreten Fall verneint (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2023, Az. L 8 BA 2807/22, Abruf-Nr. 236847).
Kriterium Einbindung in die Arbeitsorganisation
Das LSG konnte keine Eingliederung des Subplaners in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers feststellen.
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