· Fachbeitrag · Büroführung
Planungsbüro kooperiert mit Bauträger: Nutzen Sie die umsatzsteuerliche Organschaft
von Rechtsanwalt Christian Gaßmann, Essen
| Es ist gar nicht so selten, dass Planungsbüros mit einem Bauträger kooperieren bzw. mehr oder weniger fest ‒ rechtlich ‒ verbunden sind. Erstaunlich wenige davon nutzen das Instrument „umsatzsteuerliche Organschaft“ zur Steuergestaltung. Ab 2019 ist das noch einfacher möglich, weil das Modell auch „normalen“ Einzelbüros offen steht. Lernen Sie deshalb die Vorteile, Voraussetzungen und Problemfälle kennen. |
Die Vorteile der umsatzsteuerlichen Organschaft
Die umsatzsteuerliche Organschaft führt dazu, dass der herrschende Organträger und die abhängige Organgesellschaft „zusammengefasst“ werden. Als Folge ist der Organträger allein für die gesamte Organschaft steuerpflichtig. Deshalb ist die Organschaft von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen, die kein Recht auf Vorsteuerabzug haben. Durch die Organschaft ist es den Unternehmen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerbar sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerabzugsbeträgen führen, die wegen des fehlenden Vorsteuerabzugs nicht abziehbar wären.
PRAXISTIPP | Bei einer Organschaft muss der Organträger (Ihr Planungsbüro) für seine Planungsleistungen an die Organgesellschaft (z. B. Bauträger-GmbH) damit keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist insbesondere dann hilfreich, wenn die GmbH überwiegend Umsätze erbringt, die nach § 4 UStG steuerfrei sind. |
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