· Fachbeitrag · Büroführung
Unterschriftenregelungen im Planungsbüro: Antwort auf neue Leserfragen
von Eva Bouchon M.A., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht, Kanzlei Leinemann & Partner, Berlin
| „Wer unterschreibt im Planungsbüro wie, wann und mit welchen Konsequenzen?“ Dieser Beitrag von PBP (6/2015, Seite 19) hallt immer noch nach. Mehrere Leser haben Fragen zu konkreten Situationen aus dem Büroalltag gestellt. PBP stellt diese vor und bietet Lösungen an. |
Unterschriften unter Mängelrügen
Ein Leser hat hier folgenden Fall geschildert:
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Mängelrügen werden bei uns von einem Mitarbeiter unterschrieben. Unsere Formulierung ist immer gleich: „Namens und im Auftrag unseres Bauherrn zeigen wir Ihnen gemäß VOB § … nachfolgenden Mangel an …“. Die Bevollmächtigung zur Zeichnungsberechtigung jedes Mitarbeiters ist im QM-Handbuch geregelt: Jeder Mitarbeiter hat mit „i. A.“ zu unterschreiben, im Rahmen seiner ihm zugeteilten Aufgaben; im konkreten Fall als Architekten für die Lph 1 bis 9. |
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