· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Mitarbeiterbindung über die verbesserte Arbeitnehmer-Sparzulage: So funktioniert es
| Der Gesetzgeber hatte mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vermögenswirksame Leistungen und Vermögensbeteiligungen ab 2024 attraktiver gemacht. Jetzt hat das BMF die Anwendungsregeln ‒ u. a. zur Arbeitnehmer-Sparzulage ‒ in einem Schreiben konkretisiert. Erfahren Sie, wie Sie die Zulage in Ihrem Büro zur Mitarbeiterbindung einsetzen. |
Das ist die Arbeitnehmer-Sparzulage
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatlich gewährte Geldzulage. Sie soll u. a. die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördern. Sie ist eine Subvention für vermögenswirksame Leistungen. Das sind Geldleistungen, die Sie für den Mitarbeiter anlegen. Einzahler sind also Sie. Das eingezahlte Geld erhält nach Ablauf der Vertragszeit jedoch der Mitarbeiter. Auch vermögenswirksam angelegter Arbeitslohn ist eine vermögenswirksame Leistung.
Dabei wird die Arbeitnehmer-Sparzulage nicht von Ihnen gewährt. Vielmehr hat der Mitarbeiter mit seiner Einkommensteuererklärung ganz oben auf dem Mantelbogen beim Finanzamt einen Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage zu stellen. Erfüllt er die Voraussetzungen, setzt das Finanzamt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest.
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