· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Stille Beteiligung an Ihrem Büro: Wie muss Ihr Mitarbeiter die Einkünfte versteuern?
| Leistungsträger an sich zu binden, ist in Zeiten des Fachkräftemangels das Gebot der Stunde. Eine Möglichkeit: Ausgesuchte Mitarbeiter still an Ihrem Büro beteiligen. In dem Fall stellt sich die Frage, ob der Mitarbeiter Einnahmen aus der Beteiligung bei den Kapitaleinkünften ‒ und damit nur mit dem Abgeltungsteuersatz ‒ oder bei den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (volle Progression) versteuern muss. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat aktuell auf Ersteres entschieden. Weil das der Finanzverwaltung missfallen hat, hat sie Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. |
Der steuerrechtliche Hintergrund
Bestehen zwischen dem Inhaber eines Unternehmens und dem stillen Gesellschafter noch andere Rechtsverhältnisse, ist für die Einkünftezurechnung jeweils anhand des Veranlassungsprinzips zu prüfen, auf welchem Rechtsverhältnis ein Vorteil beruht. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt.
Der Fall vor dem FG Baden-Württemberg
Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter mit dem Arbeitgeber (GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Beteiligung“ geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten ‒ besonders wichtigen ‒ Mitarbeitern an. Das FG hatte sich im Kern mit zwei Fragen zu befassen.
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