· Fachbeitrag · Elektromobilität
Nutzung und Überlassung von E-Kfz bzw. E-Bikes ist seit 01.01.2019 steuerlich noch attraktiver
| Architektur- und Ingenieurbüros sind beim Umweltschutz Vorreiter. Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bietet Ihnen hier neue Ansatzpunkte. Und zwar sowohl was die Anschaffung und Nutzung von Elektro-Pkw durch Sie als Inhaber als auch als Dienstwagen für Mitarbeiter betrifft. Noch größere Steuererleichterungen winken gar, wenn Sie Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder überlassen. PBP stellt Ihnen die neuen Regelungen und Steuervergünstigungen vor. |
Überlassung von Elektro-und Hybridelektrofahrzeugen
Wenn Sie sich ein Elektro-und Hybridelektrofahrzeug kaufen bzw. einen Mitarbeiter als Dienstwagen überlassen wollen, ist zunächst zwischen den Fahrzeugarten zu unterscheiden: Während ein Elektrofahrzeug ausschließlich über einen Elektroantrieb verfügt, wird ein Hybridelektrofahrzeug (hybrid electric vehicle) von mindestens einem Elektromotor und einem weiteren „Energieträger“ (z. B. Dieselmotor) angetrieben; es bezieht die Energie sowohl aus einer Elektrobatterie als auch aus dem Kraftstofftank.
Bisherige Regelungen für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge
Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die vor dem 01.01.2019 angeschafft oder geleast wurden, gelten folgende Spielregeln: Haben Sie ein betriebliches Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug auch privat genutzt, konnten Sie den geldwerten Vorteil entweder pauschal oder nach der Fahrtenbuchmethode ermitteln. Als Besonderheit ist ‒ seit 2013 ‒ als Nachteilsausgleich der Bruttolistenpreis um die Kosten des Batteriesystems pauschal ‒ je nach Anschaffungsjahr und Batteriekapazität ‒ zu kürzen. Die Kürzung gilt nicht für umsatzsteuerliche Zwecke; es ergeben sich daher für die Einkommen- und Umsatzsteuer unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (BMF, Schreiben vom 05.06.2014, Az. IV C 6 S 2177/13/10002, Abruf-Nr. 141787).
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