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  • · Fachbeitrag · Energiepreispauschale

    Auszahlung der EPP durch Ihr Büro steht an: Fragen aus der Praxis und Prüfschema

    | Am 01.09.2022 müssen Sie prüfen, für welche Mitarbeiter Sie die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro auszahlen müssen. PBP geht nachfolgend auf eine Leserfrage zu dem Beitrag „Die 300-Euro-Energiepreispauschale: Wer profitiert in Architektur- und Ingenieurbüros?“ aus PBP 7/2022, Seite 23 ein und liefert Ihnen ein Prüfschema. |

     

    Die EPP und die Auszahlung durch Sie als Arbeitgeber

    Die EPP in Höhe von 300 Euro erhalten Mitarbeiter ausgezahlt, wenn sie zum 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis zu Ihnen stehen und unter die Steuerklasse I bis V fallen oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (§ 40a Abs. 2 EStG). Der Normalfall ist der, dass Sie die EPP gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 EStG im September 2022 auszahlen müssen. Maßgebend für die Auszahlung ist also die (Lohn-)Abrechnung, die Sie im September 2022 erstellen (egal, ob am Anfang oder Ende des Monats).

     

    Melden Sie die Lohnsteuer dagegen nur quartalsweise an, brauchen Sie die EPP erst im Oktober auszuzahlen. Das ist der Fall, wenn die Lohnsteuerzahlungen im Vorjahr zwischen 1.081 Euro und 5.000 Euro gelegen haben.