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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Krankschreibung nach Kündigung: Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann erschüttert sein

    | Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Das hat das BAG entschieden und damit Ihre Rechte in punkto „Verweigerung der Lohnfortzahlung“ gestärkt. |

     

    Zeitliche Überlappung veranlasst Arbeitgeber zu Gegenmaßnahmen

    Im konkreten Fall hatte eine seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigte Frau das Arbeitsverhältnis mit dem Ingenieurbüro am 08.02.2019 zum 22.02.2019 gekündigt. Sie legte mit der Kündigung eine auf den 08.02.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor.

     

    Das Ingenieurbüro verweigerte die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Angestellten abdecke. Die Angestellte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Das BAG hat ‒ anders als die Vorinstanzen ‒ die Klage der Angestellten auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 08.02. bis zum 22.02.2019 abgewiesen (BAG, Urteil vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/21, Abruf-Nr. 224708).

     

    Arbeitgeber kann Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern

    Die Angestellte hatte die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Diese ist für das BAG auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert können Sie aber erschüttern, wenn Sie tatsächliche Umstände darlegen, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt Ihnen das, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des Arztes nach Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.

     

    Nach diesen Grundsätzen hatte das Büro Urteilsfall den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, so das BAG. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 08.02. zum 22.02.2019 und der am 08.02. bis zum 22.02.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Angestellte hat daraufhin im Prozess nicht hinreichend konkret dargelegt, dass sie arbeitsunfähig war ‒ auch nach Hinweis des BAG nicht. Die Klage war daher abzuweisen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Aktuelle Herausforderungen im Personalmanagement: Checklisten für Ihr Tagesgeschäft zu Kündigungen, Kündigungsfristen, Befristungen, Krankschreibungen etc“ auf pbp.iww.de → Abruf-Nr. 47108486
    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 27 | ID 47640793