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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Wichtige Änderungen bei Minijobbern ab 2013

    | Die Einkommensgrenze für Minijobber wurde zum 1. Januar 2013 auf 450 Euro pro Monat angehoben, die Gleitzone für Midijobs wurde auf 850 Euro ausgedehnt. Für Beschäftigungsverhältnisse, die ab 1. Januar 2013 neu aufgenommen werden, gelten demnach neue Regeln. Für bestehende Mini- und Midijobs gilt es, Übergangsregelungen zu beachten. Diese Änderungen sollten auch die Personalverantwortlichen in Planungsbüros kennen. |

    Bestandsschutz für bisherige 400-Euro-Jobs

    Für Minijobber, die Sie zum 31. Dezember 2012 im Lohnbereich bis 400 Euro beschäftigt haben, ändert sich nichts. Das „alte“ Recht für die geringfügig Beschäftigten gilt weiter. Dies betrifft insbesondere die Rentenversicherung: Sie zahlen 15 Prozent Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Nur wenn der Minijobber ausdrücklich zur Rentenversicherungspflicht optiert hat, werden ihm zusätzliche Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine einmal ausgesprochene Option zur Rentenversicherung kann im selben Arbeitsverhältnis nicht widerrufen werden. Im Gegenzug werden Minijobs ohne Option zur Rentenversicherung unverändert weitergeführt. Es ist also zum 1. Janujar 2013 für die bisherigen Minijobs kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung notwendig, Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung werden keine abgeführt.

    Neue Minijobs ab 1. Januar 2013

    Für Minijobber, die seit dem 1. Januar 2013 eine geringfügige Beschäftigung neu aufgenommen haben, gilt die Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro. In der Rentenversicherung sind diese Minijobber allerdings versicherungspflichtig. Im Einzelnen bedeutet das:

     

    • Die Arbeitgeberbelastung beträgt unverändert 30 Prozent des Entgelts: Es fallen pauschale Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent , zu Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent und zur Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent an. Diese schulden Sie als Arbeitgeber in voller Höhe.

     

    • Der Minijobber muss neuerdings einen eigenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung tragen - es sei denn, er stellt direkt bei Ihnen einen Antrag, von der Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Der Rentenversicherungsbeitrag des Minijobbers liegt für 2013 bei 3,9 Prozent.

     

    • Wichtig | Bisher konnten Minijobber zur Rentenversicherungspflicht optieren. Ab 2013 müssen sie ausdrücklich die Freiheit von der Rentenversicherung beantragen. Ohne ausdrücklichen Antrag werden bei Minijobbern Rentenversicherungsbeiträge einbehalten. Das heißt: Der Grundsatz „Brutto = Netto“ gilt ab 2013 für Minijobber nicht mehr uneingeschränkt.
    • Beispiel

    Das Architekturbüro A stellt zum 1. März 2013 eine Reinigungskraft als geringfügige Beschäftigte ein. Diese erhält monatlich 420 Euro als Festlohn und keine Einmalzahlungen. Es handelt sich um die einzige Beschäftigung der Frau, sie ist gesetzlich krankenversichert. Die Abrechnung sieht, wenn sie von dem Opting-Out keinen Gebrauch macht, wie folgt aus:

    Entgelt

    420,00 Euro

    Arbeitgeberbelastung (30% von 420 Euro)

    126,00 Euro

    Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung (3,9 % aus 420,00 Euro)

    ./. 16,38 Euro

    Auszahlung

    403,62 Euro

     

    Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

    Die Minijobber können sich über einen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen den Antrag schriftlich bei Ihnen stellen (§ 6 Abs. 1b, 3 und 4 SGB VI). Sie sind verpflichtet, den Eingangstag des Antrags schriftlich festzuhalten, zum Beispiel durch einen Eingangsstempel mit Datum oder durch einen schriftlichen Vermerk.

     

    PRAXISHINWEIS | In der Praxis wird man den bisherigen Fragebogen der Bundesknappschaft ergänzen durch die ausdrückliche Frage, ob der Mitarbeiter einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellt. Kreuzt die Aushilfe hierbei ein „ja, ich stelle den Antrag auf Befreiung“ an und unterschreibt sie den Fragebogen, ist ein wirksamer Befreiungsantrag gestellt. Der Arbeitgeber muss auf dem Fragebogen den Tag des Eingangs vermerken.

    Mit dem Eingang des Befreiungsantrags stehen Sie unter zeitlichem Druck. Sie müssen den Eingang des Befreiungsantrags

    • mit der Entgeltabrechnung des Eingangsmonats
    • spätestens innerhalb von sechs Wochen

    über das normale Meldeverfahren an die Bundesknappschaft melden. Nur wenn der Befreiungsantrag innerhalb der sechs Wochen an die Bundesknappschaft gemeldet wird, wirkt der Befreiungsantrag rückwirkend auf den Beginn des jeweiligen Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.

     

    Versäumen Sie die Meldung „Befreiungsantrag gestellt“ innerhalb der sechs Wochen, hat die Bundesknappschaft nach Eingang der Meldung einen Monat Zeit, ob sie zum Beispiel wegen Mehrfachbeschäftigung dem Antrag widerspricht. Die Befreiung gilt erst ab dem Folgemonat, zu dem die Widerspruchsfrist der Bundesknappschaft abläuft. Für derartige „Wechselfälle“ schreibt § 5 Abs. 12 DEÜV eine Sondermeldung vor, und zwar in Form

    • einer Abmeldung zum Monatsletzten, in dem die Rentenversicherungspflicht gilt, und
    • einer Neuanmeldung zu dem Monat, für den der Befreiungsantrag wirkt.

     

    Das Eingangsdatum ist maßgebend für die frühestmögliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und den Beginn der Sechs-Wochen-Frist. Sie sind daher verpflichtet, den Eingang des schriftlichen Befreiungsantrags aufzuzeichnen. Daher müssen Sie den Antrag mit Eingangsvermerk als Bestandteil des Lohnkontos aufbewahren.

    Erhöhungen in den Bereich bis 450 Euro

    Möchten Sie die Erhöhung der Minijob-Entgeltgrenze auf 450 Euro dazu nutzen, die Löhne ihrer bisherigen Minijobber anzupassen, begeben Sie sich in das „neue“ Recht der geringfügigen Beschäftigten. Ob es dabei arbeitsrechtlich zu einem neuen Arbeitsvertrag kommt, spielt keine Rolle. Auch wenn der Arbeitsvertrag unverändert bleibt, aber die Grenze von 400 Euro zum 1. Januar 2013 überschritten wird, gilt sozialversicherungsrechtlich neues Recht.

     

    Das bedeutet zwar weiterhin geringfügige Beschäftigung, aber Rentenversicherungspflicht. Ab dem Monat, in dem die 400-Euro-Grenze regelmäßig überschritten wird, müssen Sie den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung von 3,9 Prozent einbehalten, es sei denn, der Mini-Jobber beantragt im Monat der Lohnerhöhung schriftlich die Befreiung von der Rentenversicherung.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein schriftlicher Antrag ist auch notwendig, wenn im bisherigen Minijob nicht zur Rentenversicherungspflicht optiert wurde. Für den Befreiungsantrag gelten die allgemeinen Regelungen:

    • Der Befreiungsantrag muss schriftlich erfolgen.
    • Sie müssen den Tag des Eingangs aufzeichnen und den Eingang des Befreiungsantrags mit der nächsten Lohnabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen im Meldeverfahren an die Knappschaft melden.

    Bisher Beschäftigte im Lohnbereich 400,01 bis 450 Euro

    Eine weitere Übergangsregelung gilt für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2012 zwischen 400,01 Euro und 450 Euro verdient haben. Es handelt sich nach altem Recht um eine Beschäftigung mit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Sofern keine Mehrfachbeschäftigung vorlag, galt die Gleitzone.

    PRAXISHINWEIS | Bis einschließlich 2014 gilt diese Rechtslage im Wesentlichen weiter. Diese Mitarbeiter wandern 2013 nicht automatisch in die geringfügige Beschäftigung. Die Übergangsregelungen sehen aber vor, dass diese Mitarbeiter sich von der Kranken- und/oder Arbeitlosenversicherung befreien lassen können. Dazu müssen diese jeweils einen schriftlichen Antrag stellen. Die Anträge müssen Sie als Lohnunterlagen aufbewahren.

    Für den Fall, dass Sie einen Minijobber ab 2013 neu einstellen, finden Sie nachfolgend einen „Muster-Arbeitsvertrag für einen Minijob bis 450 Euro“. Den Vertrag finden Sie auch auf pbp.iww.de unter Downloads → Musterverträge → Personal.

     

    Mustervertrag / Arbeitsvertrag für Minijob bis 450 Euro (für neue Beschäftigung ab 2013)

    Arbeitsvertrag

    Zwischen ... (Name, Anschrift Arbeitgeber) - im Folgenden Arbeitgeber - und Frau/Herrn ... (Name, Anschrift, evtl. Geburtsdatum des Arbeitnehmers) wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

    § 1 Rechtlicher Rahmen und Arbeitsbereich

    • 1. Frau/Herr ... wird ab dem ... im Rahmen eines geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisses bis 450 Euro eingestellt.
    • 2. Frau/Herr ... nimmt Aufgaben ... (zum Beispiel in der allgemeinen Verwaltung) wahr. Zu ihrem/seinem Aufgabenbereich gehört beispielsweise die Erledigung folgender Arbeiten:
    • a) ... b) ... (Genaue Beschreibung der Tätigkeit vornehmen) 
    • 3. Frau/Herr ... kann auch zu anderen Tätigkeiten herangezogen werden.
    • 4. Die Arbeiten werden ... (Ort der Tätigkeit eintragen) verrichtet.

    § 2 Arbeitszeit

    • 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ... Stunden. Das entspricht ... Stunden im Monat.
    • 2. Die Arbeitsleistung erfolgt an ... (Zahl der Tage) Tagen in der Woche am ... (Zeitraum) mit jeweils ... Stunden. Der Arbeitgeber behält sich vor, im Fall erhöhten Arbeitsanfalls und urlaubs- oder krankheitsbedingten Ausfalls anderer Arbeitskräfte die Arbeitsleistung anderweitig festzulegen.

    § 3 Vergütung

    • 1. Das Arbeitsentgelt beträgt ... (maximal 450) Euro pro Monat und ist am Monatsende fällig.
    • 2. Die Überweisung des Arbeitsentgelts erfolgt auf das Konto Nummer ... bei der ... (Bank) in ... (BLZ ...).
    • 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, jede Änderung der steuerlichen bzw. versicherungsrechtlichen Verhältnisse - insbesondere, wenn neben diesem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis ein weiteres geringfügiges aufgenommen wird - dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
    • 4. Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestimmt sich nach der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung. Zurzeit beträgt sie 100 Prozent für die ersten sechs Wochen der Krankheit.

    § 4 Urlaub

    Frau/Herr ... hat Anspruch auf ... Tage Erholungsurlaub im Jahr. Der Urlaub muss vom Arbeitgeber vor Urlaubsantritt genehmigt werden.

    § 5 Kündigung

    • 1. Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist der Zugang des Kündigungsschreibens.
    • 2. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem der Mitarbeiter das zu diesem Zeitpunkt allgemein geltende Renteneintrittsalter vollendet.

    § 6 Hinweis zur Rentenversicherungspflicht

    • 1. Das Arbeitsverhältnis ist rentenversicherungspflichtig. Frau/Herr ... erwirbt eigene Ansprüche in der Rentenversicherung. Sie/Er stockt den Arbeitgebersatz (2013: 15 Prozent) um einen eigenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung auf (2013: 3,9 Prozent).
    • 2. Frau/Herr ... muss einen Mindesteigenbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Dieser beträgt die Differenz aus dem Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) in Höhe von ... (Mindestbeitrag 2013: 33,08 Euro) und dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung (2013: 15 %).
    • 3. Der Arbeitgeber weist Frau/Herrn ... darauf hin, dass sie/er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Dazu muss sie/er beim Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen.

    § 7 Schlussbestimmungen

    • 1. Vertragsveränderungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
    • 2. Dieser Vertrag bleibt auch dann gültig, wenn einzelne Bestimmungen sich als ungültig erweisen sollten. Die betreffende Bestimmung ist dann so auszulegen, dass die mit ihr ursprünglich angestrebten wirtschaftlichen und rechtlichen Zwecke so weit wie möglich erreicht werden.

    ... (Ort), den .... (Datum) ... (Arbeitgeber) ... (Ort), den ... (Datum) ... (Arbeitnehmer)

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 21 | ID 37159770