· Gesellschaftsrecht
Persönliche Daten im Handelsregister: Müssen Sie es hinnehmen?
| Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) u. a. vor, dass Name, Geburtsdatum und Wohnort des Geschäftsführers aufzunehmen sind. Die Bekanntgabe dieser persönlichen Daten muss der Geschäftsführer akzeptieren, entschied das OLG Celle. |
Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Das wiege schwerer als behauptete ‒ aber nicht näher konkretisierte ‒ persönliche Gefährdungen des Geschäftsführers (OLG Celle, Beschluss vom 24.02.2023, Az. 9 W 16/23, Abruf-Nr. 234819). Der Geschäftsführer hat gegen die Entscheidung aber Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt. Sie trägt das Az. II ZB 7/23.
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Transparenzregister und Unternehmensregister: So werden auch Planungsbüros gläserner“, PBP 12/2022, Seite 17 → Abruf-Nr. 48744455