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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Wettbewerbsverbot im Planungsbüro: OLG stellt strenge Anforderungen an Gesellschaftsverträge

    von Rechtsanwalt Felix Pause, LL.M., Schwamb Rechtsanwälte, München

    | Wie muss eine Regelung im Arbeitsvertrag angestellter Architekten/Ingenieure bzw. im Gesellschaftsvertrag aussehen, damit sie ein wirksames Wettbewerbsverbot für Vertragspartner entfaltet, die aus dem Büro ausscheiden? Mit dieser Frage hat sich das OLG Stuttgart auseinandergesetzt. Und es hat hohe Hürden aufgestellt. Erfahren Sie deshalb, wie lange ein Wettbewerbsverbot gilt und welche gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsklauseln unwirksam sind bzw. wirksam sein können. |

    Um diese Konkurrenzverbotsklausel ging es

    Im konkreten Fall ging es um eine Ingenieurbüro GmbH, die vor allem Leistungen in Bezug auf Wasserversorgungs- und -entsorgungsanlagen, Kläranlagen, Statik-, Wasser-, Straßen- und Wegebau erbringt. Sie klagte gegen zwei Ingenieure, die bei der GmbH angestellt waren und 26 Prozent bzw. 13 Prozent der Geschäftsanteile besaßen.

     

    Die Konkurrenzverbotsklausel im GmbH-Gesellschaftsvertrag

    Im Gesellschaftervertrag war in § 7 ein Konkurrenzverbot formuliert. Es lautete wie folgt: