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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsverträge

    Aufnahme neuer GmbH-Gesellschafter: Damoklesschwert „SV-Pflicht“ vermeiden

    | Werden in eine Planungs-GmbH neue Gesellschafter aufgenommen, (z. B. im Zuge einer Nachfolgeregelung), drohen Folgen, die bisher kaum jemand auf dem Schirm hatte, nämlich die Sozialversicherungspflicht; und zwar aller Gesellschafter. Machen Sie sich deshalb mit der Problemstellung vertraut und lernen Sie Lösungen kennen. |

    Minderheitsgesellschafter im Fokus der Rentenversicherung

    Das Problem stellt sich vor allem, wenn in eine Zwei-Mann-GmbH einer oder mehrere Gesellschafter neu aufgenommen werden. Weil diese dann in der Regel zu Minderheitsgesellschaftern werden, ruft das die Deutsche Rentenversicherung Bund auf den Plan. Sie will alle in der Rentenversicherung sehen und dafür Beiträge kassieren. Hintergrund ist eine geänderte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

     

    Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG aus 2012

    Früher war es möglich, ein „Arbeitsverhältnis“ eines Minderheitsgesellschafters durch arbeitsvertragliche Regelungen so zu gestalten, dass keine abhängige Beschäftigung vorlag. Das BSG hat aber 2012 klargestellt, dass ein Minderheitsgesellschafter in der Regel als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, und zwar unabhängig davon, wie frei er über Arbeitszeit, Urlaub und Ähnliches, das Arbeitgeber üblicherweise festlegen, entscheiden kann. Das BSG stellt allein auf die vertraglichen Vereinbarungen ab. Ergibt sich daraus, dass der Minderheitsgesellschafter ihm unliebsame Entscheidungen nicht verhindern kann, wird seine Selbstständigkeit verneint - er wird sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 29.8.2012, Az. B 12 KR 25/10 R, Abruf-Nr. 122755).