· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Arbeitsteilung in PartGmbB kann fatale gewerbesteuerliche Folgen haben
| Eine Partnerschaftsgesellschaft ist insgesamt als Gewerbebetrieb einzustufen, wenn einer der Partner für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Gesellschaft zuständig ist und nur noch in geringem Umfang originäre freiberufliche Leistungen erbringt. Sie wird damit auch gewerbesteuerpflichtig. Dieses Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz für eine Zahnarzt-PartG gilt dann auch für Architektur- und Ingenieurbüros in der Rechtsform PartG(mbB), wenn der Bundesfinanzhof die FG-Entscheidung höchstrichterlich bestätigt. |
Ein Partner hatte nur noch Management-Aufgaben übernommen
Im konkreten Fall ging es um eine Partnerschaftsgesellschaft, in der sich mehrere Zahnärzte zur gemeinsamen Behandlung von Privat- und Kassenpatienten zusammengeschlossen hatten. Die Praxis erwirtschaftete einen Umsatz von rd. 3,5 Mio. Euro. Nur 900 Euro trug einer der Seniorpartner bei, der hauptsächlich für die Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis zuständig war. Vor dem FG Rheinland-Pfalz ging es jetzt darum, ob bei einer Gemeinschaftspraxis jeder der Gesellschafter (= Arzt) in eigener Person die Hauptmerkmale des freien Berufes erfüllen müsse.
FG nimmt jeden Partner in die (Freiberufler-)Pflicht
Das FG hat das bejaht. Der Partner müsse nicht nur über die persönliche Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit tatsächlich auch entfalten. Dabei müsse die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Diese Tätigkeit könne nicht ‒ auch nicht durch eine besonders intensive ‒ leitende Tätigkeit ersetzt werden, wie z. B. Organisation des Sach- und Personalbereichs, Arbeitsplanung, Arbeitsverteilung, Aufsicht über Mitarbeiter und deren Anleitung. Erforderlich sei vielmehr, dass sich jeder Gesellschafter (= Arzt) kraft seiner persönlichen Berufsqualifikation an der „Teamarbeit“ im arzttypischen Heilbereich beteilige. Übernehme er (nahezu) nur Leitungs- oder Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Dies führe dazu, dass die gesamte Tätigkeit als gewerblich anzusehen sei; der gewerblich Tätige „infiziere“ die Tätigkeit der Freiberufler (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021, Az. 4 K 1270/19, Abruf-Nr. 228693).
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