06.05.2015 · Fachbeitrag · Honorarsicherung
Der Bauplaner darf ins Grundbuch schauen!
| Architekten und Ingenieure haben nach Auffassung des OLG München Anspruch auf einen vollständigen Grundbuchauszug, aus dem sie auch die Belastungen des Grundstücks erkennen können. Dass die für die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB grundsätzlich erforderliche rechtliche Identität zwischen Bauherr und Grundstückseigentümer fehlt, schadet nicht, wenn sich aus dem konkreten Fall ergibt, dass der Planer ein wirtschaftliches Interesse an der Grundbucheinsicht hat. |
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