· Nachricht · Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeldregelung wird bis 31.03.2022 verlängert
| Büros, die aktuell von der Corona-Pandemie betroffen sind und die Belegschaft oder einen Teil davon Anfang 2022 in Kurzarbeit schicken müssen, können zumindest die bis zum 31.03.2022 verlängerten Regelungen und Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld nutzen. |
Im Einzelnen gilt für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.03.2022 nach der „Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung“ (Abruf-Nr. 226481) Folgendes:
- Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben weiterhin bis zum 31.03.2022 herabgesetzt:
- Die Zahl der Beschäftigten, die im Büro von Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt.
- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
- Den Arbeitgebern werden bis zum 31.03.2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen (§ 106a SGB III). Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.
Quelle: ID 47899790