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BMF mit Billigkeitsregelung fürs Aufladen von E-Bikes
| Bieten Sie Mitarbeitern im Büro eine Ladevorrichtung, an der diese auf Ihre Kosten auch privat genutzte Elektro- oder Hybridfahrzeuge aufladen können, ist das lohnsteuerfrei. So steht es in § 3 Nr. 46 EStG . Nach einem aktuellen BMF-Schreiben gilt diese Steuerbefreiung nun für alle E-Bikes. |
Das BMF hat sein Schreiben vom 14.12.2016 (Abruf-Nr. 190650) zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr um das Aufladen von E-Bikes ergänzt, die verkehrstechnisch nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind. Es gilt Folgendes (BMF, Schreiben vom 26.10.2017, Az. IV C 5 ‒ S 2334/14/10002-06, Abruf-Nr. 197434):
- E-Bikes sind begünstigte Fahrzeuge, wenn sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Das ist etwa bei E-Bikes der Fall, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt.
- Aus Billigkeitsgründen begünstigt das BMF aber auch E-Bikes, die verkehrstechnisch nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind; also u. a. keiner Kennzeichen- und Versicherungspflicht unterliegen.
Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 3 | ID 45023767