· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Selbst getragene Kosten für Dienstwagen: Mitarbeiter können sich Lohnsteuer zurückholen
| In vielen Architektur- und Ingenieurbüros ist der auch privat nutzbare Dienstwagen ein wichtiges Mitarbeiterbindungsinstrument. Um die Kosten nicht ins Uferlose wachsen zu lassen, wird oft vereinbart, dass Mitarbeiter bestimmte Kosten selbst tragen (z. B. für Urlaubsreisen). Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ermöglicht es Ihren Mitarbeitern, selbst getragene Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Informieren Sie deshalb betroffene Mitarbeiter. |
Die BFH-Entscheidung zur Ein-Prozent-Regelung
Darf ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, muss er für die Privatnutzung sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung ermitteln und versteuern. Hat er mit Ihnen vereinbart, dass er bestimmte Kosten (z. B. Benzin und Versicherung) für den Dienstwagen selbst zahlt, war das nach bisheriger Verwaltungsauffassung sein Privatvergnügen.
Das ist jetzt Geschichte. Zahlt ein Arbeitnehmer laufende Betriebskosten des Dienstwagens, muss das Finanzamt akzeptieren, dass der nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil entsprechend gemindert wird (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. VI R 2/15, Abruf-Nr. 191867).
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