· Nachricht · Lph 8
BMF legt neues Schreiben zur Bauabzugssteuer vor
| Die Rechnungsprüfung in der Lph 8 betrifft technische und vertragsrechtliche Kriterien. Aus technischer Sicht geht es um die Stimmigkeit der Preise mit dem Leistungsverzeichnis und die Kontrolle der berechneten Massen. In Rechnung gestellte Zusatzleistungen sind unter gewerkespezifischen Gesichtspunkten auf ihre Berechtigung zu prüfen. Unklar ist seit ihrer Einführung im Jahr 2002, ob Sie auch die Einhaltung der Regeln der Bauabzugssteuer in § 48d Einkommensteuergesetz prüfen müssen, zu der das BMF jetzt einen neuen Anwendungserlass herausgegeben hat. |
Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage gibt es bisher nicht. In der Fachwelt streiten sich die „Gelehrten“ . Die Prüfungspflicht wurde bejaht von Ulbrich in BauR 2002, 354; verneint von Kesselring in BauR 2002, 1173 ‒ Architekt ist nicht der Steuerberater des Auftraggebers. PBP empfiehlt, sich die neuen Anwendungsregeln zum 15-prozentigen Steuereinbehalt einmal durchzulesen. Ihr eigenes Honorar fällt übrigens nicht unter den Einbehalt. Das hat das BMF auch im aktuellen Schreiben (vom 19.07.2022, Az. IV C 8 ‒ S 2272/19/10003 :002, Abruf-Nr. 230633) unter Rz. 6 bestätigt.