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Kita- und Schulschließung: Eltern erhalten Entschädigung
| Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kita-Ferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird (§ 56 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 IfSG) und sie deshalb Urlaub nehmen müssen. So steht es im „Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrsoldempfänger“, das von Bundestag und -rat beschlossen ist und rückwirkend ab dem 16.12.2020 in Kraft treten soll. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter darüber. |
- Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht.
- Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- behindert und hilfebedürftig sind.
- Betroffene Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch von 2.016 Euro monatlich.
- Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter bzw. 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.
Weiterführender Hinweis
- „Gesetz über eine Corona-Sonderzahlung für Besoldungs- und Wehrsoldempfänger“ → pbp.iww.de → Abruf-Nr. 219595.
Quelle: ID 47047896