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  • · Fachbeitrag · Personalmanagement

    Betriebliche Altersvorsorge: Das hat sich am 01.01.2018 geändert

    | In der betrieblichen Altersvorsorge haben sich zum Jahreswechsel 2018 viele Dinge geändert. Lernen Sie deshalb die wichtigsten Punkte aus dem „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ (Abruf-Nr. 195096 ) kennen, um auch Ihre Mitarbeiter richtig informieren zu können. |

    Sechs Wege zur betrieblichen Altersvorsorge

    Mitarbeiter, die im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) für ihr Alter vorsorgen möchten, können mit Ihnen eine der folgenden Vorsorgeformen ‒ auch Durchführungswege genannt ‒ vereinbaren:

     

    • Direktversicherung
    • Pensionskasse
    • Pensionsfonds
    • Direktzusage
    • Unterstützungskasse
    • Neu ab 2018: Reine Beitragszusage

    So können Beiträge in die bAV finanziert werden

    Die Beiträge in die bAV können auf unterschiedliche Weise finanziert werden:

     

    • Sie spendieren die Beitragszahlungen zusätzlich zum Gehalt des Mitarbeiters (arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung).
    • Ihr Mitarbeiter leistet Beiträge und finanziert diese ganz oder teilweise durch Gehaltsumwandlung aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen.
    • Ihr Mitarbeiter finanziert die Beitragszahlungen ganz oder teilweise durch Gehaltsumwandlung aus dem versteuerten Nettoeinkommen.

     

    Die Finanzierung der Beitragszahlungen aus dem unversteuerten Bruttoeinkommen funktioniert bei allen fünf Durchführungswegen der bAV (§ 1 Abs. 2 Betriebsrentengesetz). PBP nimmt diese deshalb genauer unter die Lupe.

    Direktzusage oder Unterstützungskasse

    Die gute Nachricht vorab: Bei bAV, die über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse laufen, hat sich 2018 prinzipiell nichts geändert.

     

    Die Ansparphase

    Beiträge sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei und bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Für 2018 ändern sich nur die Zahlen. Maximal können 3.120 Euro steuer- und sv-frei eingezahlt werden (Höchstbemessungsrundlage 78.000 Euro x 4 Prozent). In 2017 belief sich der Höchstbetrag noch auf 3.048 Euro.

     

    Die Auszahlungsphase

    Renten stellen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Sie sind in voller Höhe einkommensteuerpflichtig. Das Finanzamt berücksichtigt einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro, einen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag sinken seit dem Jahr 2015 kontinuierlich für jeden neuen Rentner-Jahrgang ab.

    Pensionskasse und Pensionsfonds

    Die Ansparphase in 2017

    Bis Ende 2017 waren bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung sind die Beiträge bis zu diesem Höchstbetrag auch sozialabgabenfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV; § 14 Abs. 1 SGB IV). Für Versorgungszusagen, die ab 2005 erteilt wurden, blieben zusätzlich zum Höchstbetrag von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West 1.800 Euro steuerfrei. Für diesen Festbetrag galt die Sozialversicherungsfreiheit nicht.

     

    Die Ansparphase in 2018

    Ab dem Jahr 2018 steigt der steuerfreie Höchstbetrag für Beitragszahlungen von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Bei der Sozialversicherung ändert sich 2018 nichts. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nach wie vor nur für Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

     

    • Begünstigter Höchstbetrag 2017 und 2018 im Vergleich

    Jahr

    Beitragsbemessungsgrenze West

    Höchstbetrag

    2017

    76.200 Euro

    3.048 Euro zzgl. ggf. 1.800 Euro (4 % der BBG)

    2018

    78.000 Euro

    6.240 Euro (8 % der BBG)

     

     

    Wichtig | Die höhere Steuerfreistellung von Beiträgen in eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gilt einheitlich für Alt-(Zusagen vor 01.01.2005) und Neuzusagen. Die komplizierte Abgrenzung entfällt.

     

    Die Auszahlungsphase

    Sind die Beiträge in der Ansparphase bis zu den Höchstbeträgen steuerfrei geblieben, muss Ihr Mitarbeiter die Rentenzahlungen nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe versteuern. Es wird lediglich ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro sowie ein Altersentlastungsbetrag abgezogen.

    Direktversicherung

    Die Direktversicherung ist in der Praxis besonders beliebt. Hier schließen Sie als Arbeitgeber mit einem Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zugunsten des Mitarbeiters ab und zahlen die Beiträge. Sie sind also Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Ihr Mitarbeiter ist versicherte und bezugsberechtigte Person.

     

    Die Ansparphase in 2017 bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005

    Die Beiträge bleiben bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und sozialversicherungsfrei. 2017 konnten so Beiträge von bis zu 3.048 Euro steuerfrei und sozialversicherungsfrei geleistet werden (vier Prozent von 76.200 Euro). Zusätzlich blieben Beiträge bis zu einem Festbetrag von 1.800 Euro im Jahr steuerfrei. Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag gilt allerdings nicht für die Sozialversicherung.

     

    Die Ansparphase in 2018 bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2005

    Ab dem Jahr 2018 steigt auch der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge in eine Direktversicherung von vier auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der Rentenversicherung. Für die Sozialversicherung und für den Zusatzbetrag für Versorgungszusagen ab 2005 in Höhe von 1.800 Euro hat diese Änderung folgende Konsequenzen:

     

    • Sozialversicherung: 2018 ändert sich nichts. Die Sozialversicherungsfreiheit gilt nur für Beiträge von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.
    • Der zusätzliche Festbetrag von 1.800 Euro für Versorgungszusagen ab 2005 wird ab 2018 aufgehoben.

     

    • Begünstigter Höchstbetrag 2017 und 2018 im Vergleich

    Jahr

    Beitragsbemessungsgrenze West

    Höchstbetrag

    2017

    76.200 Euro

    3.048 Euro zzgl. ggf. 1.800 Euro (4 % der BBG)

    2018

    78.000 Euro

    6.240 Euro (8 % der BBG)

     

     

    Die Auszahlungsphase

    2018 ändert sich nicht. Die Renten stellen sonstige Einkünfte dar.

    Neu ab 2018: Die „reine Beitragszusage“

    Ab 2018 gibt es für Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse eine neue Art der Versorgungszusage. Gewerkschaften und Arbeitgeber können Betriebsrenten vereinbaren, ohne dass der Arbeitgeber eine Höhe garantiert. Die reine Betriebszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG 2018).

     

    Mitarbeiter trägt Kapitalanlagenrisiko

    Bei dieser Anlageform trägt Ihr Mitarbeiter das Kapitalanlagenrisiko. Sie sind nur verpflichtet, Beiträge einzuzahlen. Einen Rechtsanspruch aus dieser reinen Beitragszusage haben Arbeitnehmer nur gegenüber der durchführenden Versorgungseinrichtung. Deshalb soll im Tarifvertrag ein zusätzlicher Beitrag von Ihnen als Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung festgelegt werden, der die reine Beitragszusage absichert. Dieser Sicherungsbeitrag ist nach § 23 Abs. 1 BetrAVG 2018 und § 3 Nr. 63a EStG 2018 steuerfrei.

     

    PRAXISHINWEIS | Wird die Beitragszusage über eine Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer allein finanziert, müssen Sie 15 Prozent des umgewandelten Gehalts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung zahlen, wenn Sie durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen.

     

    Anspar- und Auszahlungsphase

    Beiträge, die Sie im Rahmen der reinen Beitragszusage ab 2018 leisten müssen, sind steuerfrei (§ 3 Nr. 65 Buchst. d EStG 2018). Die Rentenzahlungen sind in voller Höhe steuerpflichtig.

    Was sich zum 01.01.2018 sonst noch geändert hat

    Drei weiteren Änderungen aus dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind für Sie noch besonders erwähnenswert:

     

    Nachzahlung von Beiträgen bei ruhendem Arbeitsverhältnis

    Ab 2018 ist es erlaubt, Lücken in der bAV zu schließen, die durch ein ruhendes Arbeitsverhältnis entstanden sind (z. B. bei Auslandsentsendung, Elternzeit oder einem Jahr unbezahlten Urlaubs). Mitarbeiter können für diese Jahre ab 2018 steuerfrei Beiträge in Höhe von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West nachzahlen. Die Nachzahlungsmöglichkeit ist jedoch auf maximal zehn Jahre begrenzt (§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG 2018).

     

    Geringverdiener: Neuer Förderbetrag

    Für Geringverdiener, die mit Ihnen eine bAV vereinbart haben, deren Beiträge nicht aus einer Gehaltsumwandlung stammen, gibt es ab 2018 einen staatlichen Zuschuss (bAV-Förderbetrag) nach § 100 EStG 2018. Der Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten Arbeitgeberbeitrags, mindestens 72 Euro (240 Euro x 30 Prozent) bis höchstens 144 Euro (30 Prozent von 480 Euro). Er ist unter folgenden Voraussetzungen steuer- und sozialabgabenfrei:

     

    • Sie zahlen die Beiträge zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn; in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung.
    • Die Beiträge betragen mindestens 240 Euro und maximal 480 Euro im Jahr.
    • Der laufende Arbeitslohn beträgt im Zeitpunkt der Beitragsleistung nicht mehr als 2.200 Euro monatlich.
    • Der Job Ihres Mitarbeiters bei Ihnen ist sein erstes Arbeitsverhältnis. Begünstigt sind auch Minijobber.
    • Die Versorgungsleistungen dürfen nur als Rente gezahlt werden.

     

    Ab 2019: Arbeitgeberzuschuss bei Gehaltsumwandlungen

    Bei Gehaltsumwandlungen, die ab dem 01.01.2019 neu vereinbart werden, und Zahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds vorsehen, müssen Sie sich als Arbeitgeber finanziell beteiligen, wenn Sie durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen (§ 1a Abs. 1a BetrAVG 2019). Ihr Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Gehalts.

     

    FAZIT | Bei der ‒ ohnehin jetzt schon komplizierten ‒ bAV bleibt ab 2018 kaum ein Stein auf dem anderen. Am besten ist es, wenn Sie einen auf die bAV spezialisierten Versicherungsmakler oder Finanzberater in Ihr Büro holen und eine Informationsveranstaltung durchführen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 19 | ID 45007435