· Fachbeitrag · Personalmanagement
Mitarbeiter behalten Home-Office bei: Das müssen Sie als Arbeitgeber veranlassen (Teil 2)
| Gerade im aktuellen Pandemie-Verlauf stellt sich in vielen Büros das Thema, dass Mitarbeiter das Home-Office beibehalten wollen oder sollen. Als Arbeitgeber müssen Sie das gut vorbereiten. In Teil 2 des Beitrags (Teil 1 finden Sie in PBP 11/2021, Seite 20 → Abruf-Nr. 47616270) geht es vorrangig um den Unfallversicherungsschutz, die Kostenübernahme sowie die Regeln, die zu beachten sind, wenn die Home-Office-Tätigkeit beendet werden soll. Um den Überblick über die vorzunehmenden Maßnahmen zu behalten, finden Sie auch eine Checkliste ‒ getrennt für die Bereiche Personal- und Rechtsmanagement, IT- und Datenschutzbeauftragte. |
Unfallversicherungsschutz (§ 8 SGB VII)
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde § 8 SGB VII dahin angepasst, dass der Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit im Unternehmen besteht, wenn die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten („Homeoffice“) oder an einem anderen Ort („mobile Arbeit“) ausgeübt wird. Das heißt, der Unfallversicherungsschutz gilt nicht nur für sogenannte Betriebswege, etwa zum Drucker oder zu einem Schrank mit Büromaterialien. Er wurde vielmehr auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus wird er bei Homeoffice-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die ArbN zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen müssen.
Kosten für Arbeitsmittel im Home-Office
Was im Unternehmen gilt, gilt auch im Homeoffice: Der ArbG trägt die Kosten für den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel. Er muss seinen ArbN die erforderlichen Arbeitsmittel wie Büromaterial, Büromöbel und Technik auf seine Kosten zur Verfügung stellen, sowie für Wartungskosten aufkommen.
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