· Fachbeitrag · Personalmanagement
Psychische Gefährdungsbeurteilung in „Covid-Zeiten“: § 5 Arbeitsschutzgesetz ernst nehmen
| Beinahe jedes Planungsbüro hat es schon mit Burn-outs oder Depressionen zu tun bekommen. Erfahrungsberichte bei den jüngsten Erfa-Kreisen haben gezeigt, dass das Thema in der Covid-Pandemie an Brisanz noch einmal zugelegt hat. In dem Zusammenhang sei noch einmal auf § 5 Arbeitsschutzgesetz und die dort festgelegte Pflicht verwiesen, jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf sein Gefährdungspotenzial für die Psyche des Mitarbeiters zu beurteilen. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, sitzt auf einer haftungsrechtlichen und finanziellen Zeitbombe. |
Psychische Gesundheitsprävention ist Teil des ArbSchG
Früher lag der Fokus des Gesetzgebers auf dem physischen Arbeitsschutz der Mitarbeiter. Da die Zahl der Krankheitstage aufgrund psychischer Störungen aber rasant gestiegen ist, hat der Gesetzgeber reagiert.
Er hat das ArbSchG um den betrieblichen Arbeitsschutz um Maßnahmen zur psychischen Gesundheitsprävention erweitert. Danach treffen Sie als Arbeitgeber folgende Pflichten:
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