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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    Gesellschaftsregister ab 2024: Wer muss sich eintragen lassen?

    | Zum 01.01.2024 wird das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, kurz MoPeG, in Kraft treten. Mit ihm wird ein neues Register eingeführt: Das Gesellschaftsregister. Es soll die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und ihre Gesellschafter erfassen. Zwar besteht grundsätzlich kein Eintragungszwang. Einige Planungsbüros, die als GbR firmieren, sind aber doch unter Zugzwang. |

     

    Handlungsbedarf besteht für Außen-GbR, die Immobilien besitzen oder an Gesellschaften beteiligt sind. Diese Außen-GbR werden in Zukunft faktisch ‒ wenn auch nicht gesetzlich ‒ gezwungen sein, sich eintragen zu lassen. Die Eintragung kann nämlich künftig Bedingung für bestimmte Transaktionen sein, z. B. beim Erwerb oder Ändern von Rechten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, sprich immer dann, wenn eine Eintragung in das Grundbuch notwendig ist. Dasselbe wird für GbR gelten, die beabsichtigen, Darlehen oder Verbindlichkeiten einzugehen; denn die Vertragspartner werden sich mit Blick in das Gesellschaftsregister absichern wollen. Dies führt zu einer „Quasi-Eintragungspflicht“, um handlungsfähig zu bleiben.

     

    Wer sich beim örtlichen Amtsgericht in das Gesellschaftsregister eintragen lassen will, muss zwingend zum Notar. Dieser nimmt die Anmeldung vor. Eingetragen werden müssen Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Name und Wohnort bzw. Sitz jedes Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis. Nach der Eintragung muss der Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ bzw. „eGbR“ getragen werden.

     

    PRAXISTIPP | Prüfen Sie, ob Ihr Büro „quasi-eintragungspflichtig“ ist, weil eine Außen-GbR vorliegt, die Immobilien oder Gesellschaftsbeteiligungen besitzt. Ziehen Sie für 2024 geplante Käufe/Verkäufe von Grundstücken möglichst vor und schließen diese noch im Jahr 2023 ab. Denn Anfang 2024 kann es zu einem Stau bei den Eintragungen ins Gesellschaftsregister kommen. Bereiten Sie die Eintragung der GbR schon jetzt vor, um 2024 handlungsfähig zu sein.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 2 | ID 49769622