· Fachbeitrag · Rechtsform
Einbringung eines Planungsbüros in eine GmbH: So vermeiden Sie teure Steuerfallen
von Klaus G. Finck, Rechtsanwalt und Steuerberater, München
| Die GmbH wird immer beliebter, auch bei den planenden Berufen. Ein Grund ist, dass sie die persönliche Haftung begrenzt. Wenn Sie Ihr Büro in eine GmbH einbringen, sollten Sie aber auch auf die steuerlichen Dinge achten. In der Praxis werden hier viele Fehler gemacht, die ungewollte und ungeahnte Steuerzahlungen auslösen. Vermeiden Sie das, indem Sie die richtige Umwandlungs- oder Einbringungstaktik wählen. |
Das Regelmodell: GmbH wickelt nur neue Aufträge ab
In der Praxis wird zum Wechsel in die GmbH häufig folgender Weg gewählt: Der oder die Inhaber eines Architektur- oder Ingenieurbüros in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer GbR oder Partnerschaft gründen eine GmbH. Sie zahlen (mindestens) die Hälfte des Stammkapitals in diese ein. In der GmbH werden alle neuen Aufträge abgewickelt, bestehende werden im bisherigen Unternehmen zu Ende geführt.
Ideeller Wert des Kundenstamms als verdeckte Einlage
Bei dieser Gestaltung wird im wirtschaftlichen Ergebnis der ideelle Wert des Kundenstamms des bisherigen Büros (Goodwill bzw. Geschäftswert) unentgeltlich in die neue GmbH eingebracht. Aus Sicht des Finanzamts handelt es sich um eine verdeckte Einlage des Geschäftswerts in die neue GmbH. Der Geschäftswert wird dabei aus dem Betriebsvermögen des bisherigen Büros entnommen, ansonsten könnte er ja nicht auf die GmbH übergehen.
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