· Fachbeitrag · Rechtsformwahl
GmbH & Co. KG: Neue Rechtsform für Planungsbüros erst in zwei Bundesländern möglich
| 2024 hat das „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ die Personenhandelsgesellschaften (und damit auch die GmbH & Co. KG) prinzipiell auch für Angehörige der freien Berufe geöffnet. Hinderlich ist aber noch das jeweilige Berufsrecht. Wie die Kölner Kanzlei Hecker Werner Himmelreich recherchiert hat, ist die GmbH & Co. KG nämlich erst in Bayern und Niedersachsen möglich. |
Die rechtliche Ausgangslage
Bis vor 2024 war es nicht möglich oder zumindest rechtlich umstritten, ob Angehörige freier Berufe für ausschließlich freiberufliche Leistungen nach dem Unternehmensgegenstand rechtswirksam die Gesellschaftsrechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) wählen und ins Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht eintragen lassen konnten. Gleiches galt für die GmbH & Co. KG, die sich von einer „normalen“ KG nur dadurch unterscheidet, dass für den persönlich haftenden Komplementär, der die Gesellschaft nach außen vertritt und die maßgebliche „Figur“ einer KG darstellt, aus haftungsrechtlichen Gründen eine GmbH als juristische Person mit beschränkter Haftung eingesetzt wird.
Das hat sich am 01.01.2024 geändert
Mit dem am 01.01.2024 auf Bundesebene in Kraft getretenen MoPeG wurde nun erstmalig die Gesellschaftsrechtsform der KG und damit der GmbH & Co. KG generell auch für rein freiberufliche Leistungen eröffnet. Zugleich wurden mit diesem „Artikelgesetz“ auch die gesetzlichen Regelungen der auf Bundesebene geregelten Berufe angepasst, z. B. die der Rechtsanwälte. Die Berufe bzw. das Berufsbezeichnungsrecht der Architekten und (Beratenden) Ingenieure sind jedoch landesgesetzlich geregelt. Und daran hakt es in der Praxis. Nur in Bayern und Niedersachsen sind das Architekten- bzw. Baukammerngesetz (schon) angepasst worden.
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