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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlungen

    Win-win-Situation: Wann Sie Überstunden über die Inflationsausgleichsprämie abgelten können

    | Viele Büros fragen sich derzeit, inwieweit sie auch Überstunden durch die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie abgelten können. PBP-Autor Marvin Gummels gibt die Antwort. |

     

    Inflationsausgleichsprämie setzt Zusätzlichkeit voraus

    Die in § 3 Nr. 11c EStG verankerte Inflationsausgleichsprämie ist nur dann bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei, wenn Sie sie an Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten (§ 8 Abs. 4 EStG). Ob dieses Zusätzlichkeitskriterium erfüllt ist, hängt davon ab, wie Sie Überstunden geregelt haben.

     

    Kein Vergütungsanspruch ‒ Abgeltung durch Prämie möglich

    Erhalten Ihre Mitarbeiter einen Freizeitausgleich oder sind die Überstunden mit dem Gehalt abgegolten, haben die Mitarbeiter keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Überstunden.