Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Sponsoring

    Neues BFH-Urteil zum Sportsponsoring (Teil 2): Bei VIP-Logen 37b EStG-Pauschalsteuer mindern

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Fußball, Handball, Volleyball, Basketball ‒ auch Planungsbüros haben das Sportsponsoring für sich entdeckt, um dort Geschäfte zu machen. Wie Sie Ihren Betriebsausgabenabzug optimieren, hat PBP Ihnen in Teil 1 erklärt. Ein Problem bleibt: Gäste, die Sie in Ihre VIP-Loge einladen, müssen diese Leistung ‒ den geldwerten Vorteil ‒ selbst versteuern. Das will aber kein Einladender. Deshalb bietet der Gesetzgeber Ihnen die Möglichkeit, diese Steuer zu übernehmen. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs macht die „37b EStG-Pauschalsteuer“ für Sie attraktiver. PBP klärt auf. |

    Der Hintergrund: Geschenke unterliegen der Besteuerung

    VIP-Logen enthalten Aufwendungen für Werbung, Geschenke, Bewirtung und Raumkosten. Geschenke ergeben sich immer dann, wenn Sie in die VIP-Loge Geschäftspartner oder eigene Mitarbeiter einladen. Die eingeladenen Geschäftspartner müssen den Vorteil, den sie von Ihnen in Form des kostenlosen Eintritts erfahren, als gewinnerhöhende Betriebseinnahme erfassen. Bei Ihren Mitarbeitern ergibt sich ein Sachbezug. Dieser stellt, wenn er die 50-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG) überschreitet und die Sonderregelung für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG) nicht anwendbar ist, steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn dar.

     

    Unschöne Folge: Die Einladung hat bei Begünstigten „steuerliche Nachwirkungen“, da sie als Gegenleistung für die Einladung Steuern zahlen müssen. Um die Besteuerung zu umgehen und eine „richtige“ Einladung zu schaffen, können Sie die Steuer gemäß § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) zu Ihren Lasten pauschalieren und tragen. Das gilt sowohl für Geschenke an Geschäftspartner als auch für Geschenke an eigene Mitarbeiter.