· Fachbeitrag · Steuererklärung
Beitrag für Golfclub: Neue Chancen auf Abzugsfähigkeit
| Der Inhaber eines Architektur- oder Ingenieurbüros kann den Mitgliedsbeitrag für einen Golfclub auch nicht anteilig als Betriebsausgabe absetzen. Über diese Entscheidung des FG Köln muss demnächst der BFH entscheiden. |
Das FG lehnte den Betriebsausgabenabzug im konkreten Fall ab, obwohl der Büroinhaber überzeugend darlegen konnte, dass die Mitgliedschaft für seinen betrieblichen Erfolg absolut förderlich war. Das FG berief sich dabei vor allem auf das Aufteilungsverbot in § 12 EStG. Die betriebliche und private Veranlassung der Mitgliedschaft greife so ineinander, dass eine Trennung zwischen privater und beruflicher Veranlassung nicht möglich sei. Da objektive Kriterien für eine Aufteilung der betrieblichen und privaten Veranlassungsbeiträge fehlen, komme ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (Urteil vom 16.6.2011, Az: 10 K 3761/08; Abruf-Nr. 112730).
PRAXISHINWEIS | Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, weil es selbst unsicher war, ob nach der neuen BFH-Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit gemischter Aufwendungen (Beschluss vom 21.9.2009, Az: GrS 1/06; Abruf-Nr. 100184) Beiträge für einen Golfclub eventuell doch zumindest teilweise abzugsfähig sein müssten. Der Unterlegene hat die Revision auch eingelegt (Az: IV R 32/11). Wenn Sie aus beruflichen Gründen Golf spielen, sollten Sie die Beiträge folglich in der Steuererklärung geltend machen und sich unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren Ruhen Ihres Verfahrens sichern. |