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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer bei Vollauftrag bis Lph 9: Kann man bis zur Lph 8 den niedrigeren Satz nutzen?

    | Wenn Sie derzeit einen Architektur- oder Ingenieurauftrag der Lph 1 bis 9 im Auftrag haben, können Sie Auftraggebern unter Umständen Ihr Honorar bis zur Lph 8 nur mit 16 Prozent Umsatzsteuer berechnen. Unter welchen Voraussetzungen das geht, erläutern die Steuerexperten Daniel Denker und Marvin Gummels. |

     

    Frage: Wir haben einen Komplettauftrag Lph 1 bis 9 mit Anspruch zur Teilabnahme der Lph 1 bis 8 gemäß Anlage 1 zum Architekten-/Ingenieurvertrag AVB-Arch/Ing. Diese der Lph 1 bis 8 erfolgt nach dem 30.06.2020 und vor dem 31.12.2020. Stellt die Teilabnahme damit eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung Lph 1 bis 8 dar? Reicht der Vertragsbestandteil AVB Arch/Ing aus, um die Teilschlussrechnung Lph 1 bis 8 mit 16 Prozent Umsatzsteuer abzurechnen? In der Schlussrechnung 2025 wäre dann nur noch die Lph 9 mit dem dann gültigen Umsatzsteuersatz anzusetzen. Korrekt?

     

    Antwort: Prinzipiell sind einzeln abrechenbare Teilleistungen nur dann anzunehmen, wenn Sie dazu mit Ihrem Auftraggeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (Abschn. 13.3. UStAE). Liegen keine gesonderten Vereinbarungen vor, bleibt es in der Regel dabei, dass die in dem Auftrag zusammengefassten Leistungen eine Einheit (Gesamtleistung) bilden. Etwas anderes gilt, wenn der Vertrag nach dem 01.01.2018 geschlossen worden ist. Denn dann haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme Ihrer Leistungen bis zur Lph 8 und können die Leistungsbereiche dann auch mit 16 Prozent Umsatzsteuer abrechnen.