· Fachbeitrag · Unternehmensführung
Bezeichnung als „Bau-Sachverständiger“ ist nicht irreführend
| Wirbt ein Architekt mit der Bezeichnung „Bausachverständiger“, ohne eines oder mehrere Sachgebiete konkret zu benennen, verstößt er nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn ein Architekt verfügt nach Ansicht des LG Bonn aufgrund seiner Ausbildung und der damit erworbenen Befähigung über die für das Sachgebiet erforderliche Sachkunde ( LG Bonn, Urteil vom 7.9.2011, Az. 16 O 15/11 ; Abruf-Nr. 121899 ). |
Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 34295940