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  • · Fachbeitrag · Unternehmensnachfolge

    Familien-GmbH: Erst Mehrheit der Anteile führt zur SV-Freiheit

    | Soll ein Kind die väterliche Planungs-GmbH übernehmen und erhält es deshalb sukzessive erst 30, dann 49 und am Ende 51 Prozent der GmbH-Anteile, übt es als Geschäftsführer der GmbH erst mit der Übertragung der Mehrheit der Anteile eine selbstständige Tätigkeit aus und ist sozialversicherungsfrei. Davor hat es nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Saarland den Status eines Arbeitnehmers und ist in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig. |

     

    Für das LSG überwogen bei der Tochter während der Minderheitsbeteiligung die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Laut Vertrag hatte sie Anspruch auf Urlaub sowie auf Gehaltsfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen im Krankheitsfall und erhielt ein festes Gehalt sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Für das LSG war nicht ausschlaggebend, dass die Tochter

    • von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war, da dies bei einer kleineren GmbH nicht untypisch ist;
    • aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage der GmbH auf Teile ihres Gehalts und Urlaubs verzichtet und Bürgschaften zugunsten der GmbH übernommen hatte, da bei Familienangehörigen ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens besteht (LSG Saarland, Urteil vom 15.2.2012, Az. L 2 KR 73/11; Abruf-Nr. 121726).
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 3 | ID 34868110