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  • · Nachricht · Urlaub

    ArbG Osnabrück: Keine Kurzarbeit Null ‒ keine Urlaubskürzung

    | Sie dürfen von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern den Erholungsurlaub nicht anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen kürzen, wenn keine Kurzarbeit Null zugrunde liegt. Das hat das ArbG Osnabrück entschieden. |

     

    Nach Ansicht des Gerichts kann für die Dauer der Kurzarbeit nicht von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses gesprochen werden, das zur anteiligen Urlaubskürzung berechtigt. Bei einer Kurzarbeit-Vereinbarung, bei der die Arbeitszeit nicht auf null herabgesetzt wird, besteht keine vergleichbare Gesetzeslage zum Teilzeitrecht oder sonstigen Unterbrechungen der gegenseitigen Leistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis (wie z. B. beim „Sabbatical“). Im konkreten Fall fand die Kurzarbeit nur an einzelnen Tagen statt, war kurzfristig eingeführt worden und konnte mit einer Ansagefrist von zwei Werktagen beendet oder reduziert werden (ArbG Osnabrück, Urteil vom 15.06.2021, Az. 3 Ca 108/21, Abruf-Nr. 223352).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Kurzarbeit Null ‒ Arbeitgeber darf Urlaub anteilig kürzen“, PBP 4/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47294894
    Quelle: Ausgabe 08 / 2021 | Seite 3 | ID 47499456