· Fachbeitrag · Urlaub
Verfall des Urlaubsanspruchs: EuGH und BAG zwingen Sie zum Handeln
| Der Anspruch eines Mitarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahrs, wenn Sie ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt haben und der Mitarbeiter den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das BAG entschieden. Lesen Sie, was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten. |
EuGH und BAG betonen: Initiative muss vom Arbeitgeber ausgehen
Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG ist es Ihnen vorbehalten, die zeitliche Lage des Urlaubs unter Berücksichtigung der Urlaubswünsche Ihres Mitarbeiters festzulegen. Der EuGH verlangt von Ihnen, „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn ‒ erforderlichenfalls förmlich ‒ auffordert, dies zu tun“ (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, Rs. C-684/16, Abruf-Nr. 205302). Sie müssen klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Mitarbeiter ihn nicht nimmt.
Wichtig | Urlaub kann daher nach Auffassung des BAG (Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15, Abruf-Nr. 207302) nur verfallen, wenn Sie
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