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Planen und Bauen mit Fördermitteln: Schon wieder ein Fall des „vorzeitigen Maßnahmebeginns“
| Ein (fördermittelschädlicher) vorzeitiger Maßnahmebeginn liegt jedenfalls dann vor, wenn die einschlägige Förderrichtlinie eine klare Linie bei Lph 6 zieht und der Mittelempfänger darüber informiert wurde, dass er eingeschaltete Planer vor Erhalt der Förderzusage nur mit Planungs- und Vorbereitungsleistungen bis einschließlich Lph 6 beauftragen soll. Das hat das VG Magdeburg entschieden. |
Im konkreten Fall war das Urteil zwar nur für den Bauherrn relevant, weniger für den Planer. Denn der Bauherr verlor, weil er den Planer entgegen der Förderbestimmungen schon mit kleinen Leistungen der Lph 7 beauftragt hatte, die gesamte Förderung in Höhe von 240.000 Euro. Als Planer sollten Sie Bauherren aber deshalb zumindest darüber informieren, wie streng Fördermittelgeber darauf achten, dass Förderbestimmungen eingehalten werden (VG Magdeburg, Urteil vom 25.03.2024, Az. 3 A 155/21, Abruf-Nr. 241400).
Weiterführende Hinweise
- Beitrag „Mitwirkung bei Fördermittelbeschaffung und Verwendungsnachweis: Keine Grundleistungen“, PBP 2/2024, Seite 11 → Abruf-Nr. 49877666
- Beitrag „Förderprojekte: Vorsicht bei der vertraglichen Übernahme originärer Bauherrenaufgaben“, PBP 6/2023, Seite 22 → Abruf-Nr. 49333568