· Nachricht · Wettbewerbsrecht
Bautechniker darf nicht als „Architekturbüro“ auftreten
| Wortverbindungen mit „Architekt“ oder ähnliche Bezeichnungen, wie z. B. „Büro für Architektur“, dürfen nur von Personen verwendet werden, die entsprechende Berufsbezeichnungen zu führen befugt sind. Das hat das OLG Bamberg einem ‒ nach bayerischem Landesrecht eingeschränkt bauvorlageberechtigten ‒ Bautechniker ins Stammbuch geschrieben. |
Das OLG: Wortkombinationen wie „Büro für Architektur“ und „Architektenbüro“ sind geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, dass der Verwender die von ihm angebotenen Planungsleistungen als eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person erbringt. Dazu müsste er aber in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer eingetragen sein. Das war er aber nicht. Die Irreführung werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass er tatsächlich Architektenleistungen erbringen dürfe und auch in der Lage sein möge, die Leistungen in gleicher Qualität wie ein Architekt zu erbringen (OLG Bamberg, Beschluss vom 01.02.2021, Az. 3 U 362/20, Abruf-Nr. 222166).