· Fachbeitrag · Baurecht
Vertragsstrafen ausführender Unternehmen: So beraten Sie Ihren Auftraggeber optimal
von Dr. Andreas Stangl, Kanzlei am Steinmarkt, Cham
| Als Treuhänder Ihres Auftraggebers ist Ihnen die Rechtsberatung zwar nicht erlaubt. Mit den Grundzügen des Werkvertragsrechts müssen Sie aber vertraut sein, sodass Sie Ihrem Auftraggeber in baurechtlichen Fragen unterstützend zur Seite stehen können. Das gilt auch und vor allem beim Thema Vertragsstrafen. |
Beratungspflichten in Sachen Vertragsstrafen
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass ein Planer im Zuge der Vorbereitung der Vergabe dem Auftraggeber nur gängige, in der Praxis anerkannte Vertragsmuster aushändigen braucht und die Grundzüge des Werkvertragsrechts beherrschen muss. Ein gewisses Grundwissen muss also da sein. Und dazu gehört die Tatsache, dass Sie wissen, dass
- Vertragsstrafenvereinbarungen nur innerhalb bestimmter Grenzen gültig sind (OLG Hamm, Urteil vom 15.2.2005, Az. 21 U 27/04; Abruf-Nr. 051184) und
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