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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    Ausführender Betrieb darf nicht einfach höherwertig bauen

    | Ein ausführendes Unternehmen darf nicht einfach deshalb eine höhere Vergütung verlangen, weil es einseitig und ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber höherwertige Baustoffe eingebaut hat. Das hat das OLG Köln in Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |

     

    Im konkreten Fall ging es um eine Drahtverspannung an einer Fassade. Der ausführende Auftragnehmer führte diese in V2A-Qualität aus, um damit das Korrosionsrisiko auszuschließen. Diese Qualität war im Bauvertrag aber nicht regelt. Der BGH wies das Zusatzvergütungsverlangen in Höhe von 70.000 Euro zurück, weil der Auftragnehmer den Anspruch nicht gemäß § 2 Abs. 8 VOB/B dargelegt hatte. Die Leistungen waren für die Erfüllung des Vertrags weder notwendig noch entsprachen sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers und waren ihm unverzüglich angezeigt worden. Die bestellte und ausgeschriebene Qualität wäre nicht mangelhaft gewesen (OLG Köln, Urteil vom 16.5.2012, Az. 11 U 154/11; Abruf-Nr. 143283; BGH, Beschluss vom 5.6.2014, Az. VII ZR 166/12 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 2 | ID 43075382