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  • 16.12.2019 · Fachbeitrag · Bauüberwachung aktuell

    Bedenkenhinweis erfolgt nicht nach den Regeln der VOB/B: Nehmen Sie ihn trotzdem ernst

    | Bauüberwacher müssen sich mit Bedenkenanzeigen ausführender Unternehmen inhaltlich auch dann intensiv auseinandersetzen, wenn das Unternehmen den falschen Adressaten angeschrieben hatte. Das lehrt eine Entscheidung des OLG Rostock, der der BGH zugestimmt hat. Sie räumt mit dem weit verbreiteten Missverständnis auf, dass eine Bedenkenanzeige nur dann für die Bauüberwachung relevant ist, wenn sie zuvor VOB/B-konform an den Auftraggeber geschickt worden war. Ab jetzt herrschen andere Zeiten. |