· Fachbeitrag · Öffentliche Aufträge
Vergabekammer stärkt die Rechte der Planer in punkto Rügen und Mindestsatzsicherung
| Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat in punkto Rügen und Mindestsatzsicherung neue Regeln für öffentliche Vergabeverfahren nach der VOF 2009 aufgestellt. Das erfreuliche Fazit: Tricksereien und formale Umgehungen des Mindestsatzgebots werden ab sofort nicht mehr geduldet. |
1. Unangemessene Honorare dürfen nicht gewertet werden
Aussage Eins lautet, dass unangemessene Honorarangebote, vor allem 0,00 Euro-Angebote nicht gewertet werden dürfen, wenn sich das Honorarangebot durch das 0,00 Euro-Angebot insgesamt unter Mindestsatzniveau bewegt (Beschluss vom 19.4.2011, Az: 1 VK 14/11; Abruf-Nr. 112796)
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall hatte ein Bewerber bei Honorarpositionen, bei denen die Tafelwerte der anrechenbaren Kosten überschritten wurden, als Angebotspreis 0,00 Euro eingetragen. Die anderen, preisrechtlich geregelten Honorare, hatte er mit dem Mindestsatz, also der unteren Honorargrenze angeboten.
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