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  • · Fachbeitrag · VOB

    Bauleitung aktuell: Bis wann muss Nachtrag eingereicht werden?

    | Kann ein Bauunternehmer erst nach der Abnahme seiner Leistungen eine Nachtragsvergütung für Leistungen fordern, die im Leistungsverzeichnis nicht enthalten - für den Werkerfolg aber erforderlich - waren? Das OLG Dresden hat dies aktuell verneint. |

     

    Im konkreten Fall ging es um den beim Einbau von Fenstern - technisch notwendigen - Lattenunterbau und zugehörige Befestigungen. Beide Leistungen waren im LV nicht aufgeführt. Der Bauunternehmer hatte die Fenster ohne Nachtragsforderung fachgerecht eingebaut. Nachdem seine Leistungen abgenommen waren, verlangte er per Nachtrag Vergütung für die im LV nicht aufgeführten Leistungen. Das OLG lehnte dies ab. Nach seiner Ansicht hätte der Unternehmer eine Behinderungsanzeige stellen und - bei Erkennen der Vertragslücke - ein Nachtragsangebot einreichen müssen. Dass er dies nicht getan hatte, war für das OLG Beleg dafür, dass er davon ausgegangen war, das LV sei vollständig gewesen und er die Leistung geschuldet habe (Urteil vom 31.8.2011, Az: 1 U 1682/10; Abruf-Nr. 114263).

     

    WICHTIG  | Dieses - von den Dresdner Richtern bezeichnete Zeitfenster - für die Einreichung von Nachtragsforderungen ist in der VOB/B nicht auffindbar. § 14 Abs. 1 Satz 3 VOB/B sieht - im Gegenteil - ausdrücklich vor, dass Nachträge grundsätzlich noch in der Schlussrechnung geltend gemacht werden können. Die Dresdner Entscheidung ist also mit Vorsicht zu genießen. Überhaupt empfehlen wir Bauleitern, die grundsätzliche Entscheidung, ob ein Nachtrag berechtigt ist, anderen zu überlassen (Rechtsfrage!). Die Bauleitung sollte allenfalls die Höhe der Vergütung prüfen, wenn Nachtragsforderungen nach der Abnahme vorgetragen werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30868490