· Fachbeitrag · VOB/A
19 Prozent über Kostenschätzung: Angebot unangemessen
| Der öffentliche Auftraggeber kann eine Ausschreibung sanktionslos aufheben, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Dazu gehören auch Angebote mit „unangemessen hohen Preisen“. Unangemessen kann ein Preis sein, der 19 Prozent oberhalb der Kostenschätzung des Planungsbüros liegt. Das hat die Vergabekammer (VK) Baden-Württemberg entschieden. |
Maßgeblich für einen aussagekräftigen Vergleich zwischen der Kostenschätzung des Auftraggebers und dem Angebotspreis des Bieters ist laut VK das Leistungsverzeichnis (LV) für die konkret durchgeführte Ausschreibung. Eine absolute Prozentzahl, ab der die Überschreitung der Kostenschätzung die Aufhebung der Ausschreibung rechtfertigt, existiert nicht. Unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls kann eine Abweichung von 19,3 Prozent die Vergabestelle zu einer Aufhebung der Ausschreibung berechtigen (VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.5.2013, Az. 1 VK 10/13; Abruf-Nr. 132789).
PRAXISHINWEIS | Wir weisen aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Planungsbüros in solchen Vergabeverfahren nur die fachtechnischen Leistungen erbringen, nicht aber Vergaberechtsfragen klären sollten. Nach HOAI 2013 stellt das Planungsbüro den Vergleich der geprüften Angebotspreise mit den bepreisten LV’s oder der Kostenberechnung auf (betrifft Leistungsbild Gebäude). Ob eine Ausschreibung aufzuheben ist, muss der Auftraggeber selbst entscheiden. |